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Abrüstungsinitiativen in den fünfziger Jahren 

Nach dem Scheitern des ersten Versuches, im Rahmen der Vereinten Nationen zu einer Abrüstungsvereinbarung über atomare und konventionelle Rüstung zu kommen, unternahm die Vollversammlung am 13. Dezember 195o einen zweiten Anlauf.

Sie schlug in einer Resolution dem Sicherheitsrat vor, an Stelle der arbeitsunfähigen Atomenergiekommission und der ebenfalls gescheiterten Kommission für konventionelle Rüstung ein 12-Mächte-Gremium zu bilden, das die Möglichkeit einer gleichzeitigen atomaren und konventionellen Abrüstung prüfen sollte. Die neue Kommission bestand aus den 12 Mitgliedern des Sicherheitsrates und Kanadas und sollte sich gemäß einer weiteren Resolution der Vollversammlung mit folgendem Verhandlungsgegenstand beschäftigen: Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs über Regelung, Begrenzung und ausgewogenen Reduktion aller Streitkräfte und aller Rüstungen, über die Eliminierung aller zur Massenvernichtung verwendbaren schweren Waffen und über eine wirksame internationale Kontrolle der Atomenergie zur Sicherstellung des Verbots atomarer Waffen und des Gebrauchs der Atomenergie zu freidlichen Zwecken.

Die Sowjetunion, die noch der Bildung eines solchen Gremiums zugestimmt hatte, widersprach dieser zweiten Resolution und legte der Vollversammlung einen eigenen Friedensplan vor, der auf dem Höhepunkt des Koreakrieges voller antiamerikanischen Sentenzen steckte. Der Tenor dieses Resolutionsentwurfs war jedoch charakteristisch für die Atmosphäre, in der die Abrüstungsverhandlungen der frühen fünfziger Jahre vor dem Hintergrund des Kalten Krieges ablaufen sollten.

So war denn auch die Arbeit des 12-Mächte-Komitees, das am 4. Februar 1952 seine Beratungen aufnahm, von wenig Erfolg begleitet. Nach einer Serie fruchtloser Debatten scheiterte die Kommission knapp ein Jahr nach ihrer Arbeitsaufnahme an den konträren Auffassungen der beiden Großmächte in folgenden Fragen:

Angesichts der Unüberbrückbarkeit der Meinungsverschieden stellte die 12-Mächte-Abrüstungskommision im Frühjahr 1953 ihre Arbeit ein. Die Vollversammlung reagierte auf ihrer Herbstsitzung am 28. November 1953 auf das Scheitern der Abrüstungsgespräche mit einer neuen Initiative, die eine Verkleinerung des Komitees auf 5 Mitglieder vorsah und von der sie sich eine größere Effizienz der Verhandlungen erhoffte. Dem neuen Gremium, das den Status eines Subkomitees des formal noch bestehenden 12-Mächte-Gremiums haben sollte, gehörten neben den USA und der Sowjetunion die Länder Großbritannien, Frankreich und Kanada an.

Bis 1957 bildete dieses Komitee den institutionellen Rahmen, in dem die Abrüstungsgespräche im Rahmen der Vereinten Nationen verliefen, allerdings mit der gleichen Erfolglosigkeit wie in den vorausgegangenen Gremien. Das einzige konkrete Ergebnis der langjährigen Abrüstungsbemühungen konnte am 4. Dezember 1954 erzielt werden: Die UN-Vollversammlung beschloss einstimmig eine Resolution zur friedlichen Nutzung der Atomenergie und über die Einrichtung einer internationalen Atomenergiebehörde.

Die Übereinstimmung erfolgte jedoch auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner, so dass von einem wirklichen Fortschritt nicht die Rede sein konnte und die Resolution über eine Absichtserklärung nicht hinauskam. Die errichtete Atomenergiebehörde hatte entsprechend minimale Kompetenzen und mit der 1945 von den USA (Baruch-Plan) angestrebten Institution nur noch den Namen gemeinsam. Sie wurde allerdings nach Abschluss des Atomwaffensperrvertrags in ihrer Funktion etwas aufgewertet.

Neben den Bemühungen der Vereinten Nationen, in der Abrüstungsfrage einen Erfolg zu erzielen, gab es auch einige Versuche außerhalb der Weltorganisation:

Die Abrüstungsverhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen erlitten in den Jahren 1957 und 1958 zwei weitere Rückschläge:

Trotz des vorläufigen Scheiterns der Abrüstungsbemühungen der Vereinten Nationen, blieb das Problem vor allem zwischen den Großmächten weiter im Gespräche und es zeichnete sich sogar eine gewisse Annäherung in bislang unterschiedlicher Standpunkten ab. Die Sowjetunion rückte von ihrem bislang in allen Gesprächen vertretenen Grundsatz, dass die Abrüstung nur "allgemein und vollständig" sein, daher nur in einem Vertragspaket geregelt werden könne, ab und akzeptierte den Standpunkt der USA, die eine Abrüstung durch Teilabkommen als realistischer ansah. Trotzdem blieb das 1959 abgeschlossene Antarktisabkommen, das eine ausschließlich friedliche Nutzung dieses Gebiets vorsah, das einzige Ergebnis der Gespräche zwischen 1958 und 1961.

Immerhin stellte es das erste Abkommen über Abrüstungsfragen seit 1945 dar, sieht man von der Rüstungsselbstbeschränkung der Bundesrepublik Deutschland 1954 ab.

Andere Versuche zu Teilabkommen zu gelangen, scheiterten an den weiterhin besehenden Meinungsverschiedenheiten in Detailfragen:

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