Im Juli 1948 begannen die Verhandlungen zwischen den Mitgliedern des Brüsseler Pakts und den USA und Kanada mit dem Ziel der Bildung einer atlantischen Verteidigungsorganisation, die im weiteren Verlauf um die Staaten Italien, Dänemark, Norwegen, Island und Portugal erweitert wurden.
Am 4. April 1949 wurde der Nordatlantikvertrag von den Verhandlung führenden Staaten in Washington unterzeichnet. Der Nordatlantikvertrag führte zu einer Verquickung der westeuropäischen Sicherheitsinteressen mit denen der USA, was ein erheblicher Zuwachs an Potential mit sich brachte, zugleich begründete er aber den weltpolitischen Status minus Westeuropas und das bipolare Wertsystem, in dessen Schatten der globale Einfluss Europas zu schwinden begann.
Die Kernbestimmung des Nordatlantikvertrags, der sich in 14 Artikel gliedert, bildete der Artikel 5, in dem die Vertrag schließenden Parteien vereinbaren, "dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, in dem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich die Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten."
Im Hinblick auf die militärstrategische Diskussion der späteren Jahre erscheinen im Zusammenhang mit Artikel 5 des Nordatlantikvertrags folgende Feststellungen interessant:
Neben der Kernbestimmung der gegenseitigen Beistandspflicht enthält der Nordatlantikvertrag noch Regelungen hinsichtlich der Stellung des Vertrags zur Satzung der Vereinten Nationen (Artikel 7), zu den Verträgen der Parteien mit Dritten (Artikel 8 ), der Errichtung eines Rats zur Prüfung von Fragen der Vertragsdurchführung (Artikel 9), des Beitritts weiterer Staaten (Artikel 10) und zu Fragen der politischen, wirtschaftlichen und militärischen Zusammenarbeit der Vertragsparteien (Artikel 2, 3 und 4). Ferner wurde in Artikel 1 die Pflicht zur friedlichen Streitschlichtung aus der Satzung der Vereinten Nationen übernommen.
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